Ratgeber Mütterrente 2024


Alles rund um die Mütterrente einfach und verständlich erklärt

 
 

 
 

Was ist eigentlich die Mütterrente und wer kann davon profitieren? Wie viele mehr Rente bedeutet das für mich und muss ich das ganze gesondert beantragen?

Im Rahmen der Mütterrente ergeben sich viele Fragen. Aus diesem Grund erklären wir dir in diesem Ratgeber alles, was du zu diesem Thema wissen musst. Angefangen von wer Sie nutzen kann, über wie man sie berechnet zu wie man sie beantragt.

Dennis Rose

Finanzexperte


Aktualisiert am: 12.04.2024

 


Das wichtigste in Kürze:

Altersarmut ist ein weitverbreitetes Problem und wird aufgrund des demografischen Wandels auch zukünftig immer präsenter werden. Gerade Frauen sind u.a. aufgrund von Kindererziehungszeiten stärker betroffen. Die Mütterrente soll einen Teil der Versorgungslücke, die durch die Erziehungszeit entsteht, schließen.

  • Die Mütterrente führt zu einer besseren Anerkennung von Erziehungszeiten
  • Mütter und Väter, die Kinder erzogen haben, erhalten statt bisher 2 Entgeltpunkte jetzt 2,5 für die Erziehungszeit
  • Die Regelungen der Mütterrente betroffen nur Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind

 

Was ist die Mütterrente?


Der Begriff der Mütterrente steht für eine erweiterte und verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Auch wenn der Name es vermuten lässt, handelt es sich bei der Mütterrente nicht um eine eigenständige Rente, die separat zur gesetzlichen Rente ausgezahlt wird.

Vielmehr führt die Mütterrente für die Berechtigten zu höheren Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Berechtigten, die bereits eine Rente erhalten, zu einer höheren Rente.

 
 
 

Warum gibt es die Mütterrente?


Die Höhe der gesetzlichen Rente ergibt sich unter anderem aus den eingezahlten Beiträgen während einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt jedem so genannte Rentenpunkte gut. Je mehr Rentenpunkte man später hat, desto höher fällt die gesetzliche Rente aus. Wie das genau funktioniert, findest du in unserem Ratgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Während der Erziehungszeit verzichtet das erziehende Elternteil häufig ganz oder teilweise auf sein Erwerbseinkommen. Somit sinken auch die Rentenansprüche. Um dies auszugleichen, erhält man für Erziehungszeiten Entgeltpunkte.

Allerdings gibt es hier eine Ungleichbehandlung bei Kindern, die vor 1992 und die nach 1992 geboren sind. Bei Kindern, die nach 1992 geboren sind, erhält dass erziehende Elternteil bis zu 3 Entgeltpunkte. Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, allerdings nur bis zu 2 Entgeltpunkte.

Diese Ungleichbehandlung wurde mit der Mütterrente (zumindest teilweise) ausgeglichen. Seit dem 01.01.2019 hat dass erziehende Elternteil für Kinder, die vor 1992 geboren sind, einen Anspruch auf bis zu 2,5 Entgeltpunkte.

Da auch heute häufiger Frauen zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten, um sich um die Kinder zu kümmern, sind sie auch stärker von dem Problem der Altersarmut betroffen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass Sie sich mit dem Thema Altersvorsorge für Frauen auseinandersetzen.

 

 

Wer bekommt die Mütterrente?


Wer Anspruch auf die Mütterrente hat, wird im Sozialgesetzbuch 6 „SGB VI, §56“ geregelt.

"Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil [...] wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn:

1. Die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist."

Grundsätzlich hat jeder, der vor 1992 ein Kind erzogen hat, Anspruch. Wenn folgende Punkte gegeben sind. Die Kindererziehung muss in Deutschland stattgefunden haben. Erziehungszeiten im Ausland können höchstens in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Nur der Elternteil, dass überwiegend das Kind erzogen hat, hat Anspruch auf die Kindererziehungszeiten.

 
 

Wie werden Kindererziehungszeiten bestimmt?


Die Kindererziehungszeit beginnt in dem Monat nach der Geburt. Sie endet nach 36 Monaten bei Kindern, die nach 1992 geboren sind. Bei Kindern, die vor 1992 geboren sind, beginnt die Kindererziehungszeit ebenfalls in dem Monat nach der Geburt. Sie endet nach 30 Monaten.


Beispiel 1 – Geburt vor 1992:

Das Kind wurde am 15. Oktober 1984 geboren. Die Kindererziehungszeit startet am 01. November 1984 und dauert 30 Monate. Sie endet also am 30. April 1987.

Beispiel 2 – Geburt nach 1992:

Das Kind wurde am 02. Juli 1999 geboren. Die Kindererziehungszeiten starten am 01. August 1999 und enden nach 36 Monaten. Sie enden also am 31. Juli 2002.

 

 

Mütterrente bei Überschneidungen von Erziehungszeiten oder Zwillingen


Wurden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen, z.B. Mehrlinge oder wenn Kinder kurz nacheinander geboren wurden, dann verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit, in der mehre Kinder gleichzeitig erzogen wurden.


Beispiel:

Geburt des ersten Kindes am 03. Mai 2000. Kindererziehungszeit vom 01. Juni 2000 bis 31. Mai 2003. Geburt des zweiten Kindes am 15. Februar 2002. Kindererziehungszeit vom 01. März 2002 bis 28. Februar 2005.

Die Kindererziehungszeiten überschneiden sich 15 Monate (März 2002 bis Mai 2003). Die Kindererziehungszeiten verlängern sich daher um 15 Monate.

 

 

Wie hoch ist die Mütterrente?

Man erwirbt pro Jahr Kindererziehungszeit einen Entgeltpunkt. Aktuell beträgt ein Entgeltpunkt (seit 01.07.2023)  37,60 Euro. Der Wert eines Entgeltpunktes ist nicht fix und kann sich ändern.

D.h., wenn man durch die Mütterrente 2,5 Entgeltpunkte mehr erhält, erhöht sich die Rente um 94€ pro Monat.

Hier kannst du das ganze auch noch einmal mit Hilfe unseres Rechners nachrechnen:

 
 
 

Muss man auf die Mütterrente steuern zahlen?


Alle in Deutschland ausgezahlten Renten sind Bruttorenten. D.h., es müssen Sozialabgaben sowie Steuern gezahlt werden. Wie hoch die Belastung durch die Steuer ist, hängt unter anderem von der Höhe der Einkünfte im Alter ab. Je höher die Einkünfte sind, desto mehr Steuern muss man zahlen.

Die Berechnung der Steuer für Renten funktioniert genau so wie für berufstätige. Der Eingangssteuersatz beträgt 14% und geht bis zu einem Spitzensteuersatz von 45%. Ab Einkünften von über 277.826€ ist dieser erreicht.

Des Weiteren müssen auch Rentner Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen.

Weitere Infos zum Thema Steuern und Sozialabgaben auf die gesetzliche Rente findest du in unserem Ratgeber zur Renteninformation.


 

Wie kann man die Mütterrente beantragen?


Die Mütterrente muss nicht gesondert beantragt werden. Damit die Mütterrente jedoch ausgezahlt werden kann, müssen die Erziehungszeiten im Rentenkonto hinterlegt sein.

Es ist zu beachten, dass Kindererziehungszeiten nicht zwingend automatisch erfasst werden. Sollten diese bisher nicht erfasst sein, muss man diese beim Rentenversicherungsträger beantragen. Als Nachweis hilft die Geburtsurkunde des Kindes.

Sollten im eigenen Rentenkonto noch Kindererziehungszeiten fehlen, können diese über das Formular V0800 der Deutschen Rentenversicherung ergänzt werden. Dieses Dokument findest du unter folgendem Link: Formular Kindererziehungszeiten V0800.
 

FAQ zur Mütterrente

 
Bekommen auch Männer die Mütterrente?
Ja, auch Männer bzw. Väter haben Anspruch auf die Mütterrente. Wenn der Vater hauptsächlich die Erziehungsarbeit geleistet hat, erhält er die Mütterrente.
Wird die Mütterrente auf die Grundrente angerechnet?
Ja, die Mütterrente wird als Einkommen auf die Grundrente angerechnet.
Haben Beamtinnen Anspruch auf die Mütterrente?
Beamtinnen haben keinen Anspruch auf die Mütterrente.
Werden Kindererziehungszeiten bei einer Scheidung geteilt?
Unabhängig davon, wem ursprünglich die Kindererziehungszeit zugerechnet wurde, wird im Fall einer Scheidung die Kindererziehungszeit hälftig auf beide Elternteile geteilt.
 

 

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Quellenangabe


Autor: Dennis Rose



deutsche-rentenversicherung.de: Mütterrente II umgesetzt; https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2019/190301_muetterrente.html (Abruf 01.2023)

Gesetze-im-Internet.de: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 56 Kindererziehungszeiten; https://www.gesetze-im-internet.de/  (Abruf 01.2023)

haufe.de: Rentenversicherung: Wie wird die neue "Mütterrente" besteuert?; https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/rentenversicherung-wie-wird-die-neue-muetterrente-besteuert_idesk_PI20354_HI7487719.html (Abruf 01.2023)