Praxisausfallversicherung für Ärzte
Alles rund um die Praxisausfallversicherung einfach und verständlich erklärt

Eine Frage, mit der sich jeder niedergelassene Mediziner beschäftigen sollte, ist wie die laufenden Praxiskosten gedeckt werden können, wenn man einmal für eine längere Zeit krankheitsbedingte Ausfallen sollte.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit fallen die Einnahmen weg, doch die Fixkosten laufen weiter. Um dieses finanzielle Risiko abzusichern, gibt es die Praxisausfallversicherung. Alles, was du zu diesem wichtigen Thema wissen solltest, erfährst du in diesem Ratgeber.

Peter Hütter
Spezialist für Mediziner
Inhaltsverzeichnis:
Was ist eine PAV?
Wer benötigt eine PAV?
Wann leistet eine PAV?
Welche Kosten sind versichert?
Versicherungssumme
Was kostet eine PAV?
Welche Bedingungen sind wichtig?
Fallbeispiele
PAV und Steuern
Angaben für den Antrag
Gesundheitsfragen
Alternativen zur PAV
FAQ
Quellen und Autor
Das wichtigste in Kürze:
- Eine Praxisausfallversicherung deckt die laufenden Betriebskosten einer Praxis im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit
- Leistungen erhält man nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sondern erst nach einer vorher vereinbarten Karenzzeit
- Wichtig ist vor allem, die richtige Absicherungshöhe zu wählen, damit auch tatsächlich alle Kosten versichert sind
Was ist eine Praxisausfallversicherung?
Eine Praxisausfallversicherung sichert die finanziellen Folgen bei Betriebsausfällen aufgrund von Krankheiten, Unfällen oder behördlich angeordneten Quarantänen ab.
Bei den finanziellen Folgen handelt es sich um die laufenden Betriebskosten, die unabhängig davon anfallen, ob man seiner Tätigkeit nachgehen kann oder nicht. Das sind beispielsweise Dinge wie Mieten oder Personalkosten.
Optional kann in eine Praxisausfallversicherung eingeschlossen werden, dass man auch Leistungen erhält, wenn aufgrund von Feuer-, Sturm/Hagel-, Einbruchdiebstahl/Raub und Leitungswasserschäden der Geschäftsbetrieb vorübergehend nicht weitergeführt werden kann.
Alternativ zu der Absicherung der oben genannten Kosten können auch die Kosten für eine Praxisvertretung abgesichert sein.
Wer benötigt eine Praxisaufallversicherung?
Im Grunde sollte jeder niedergelassene Arzt bzw. Zahnarzt eine Praxisausfallversicherung haben. Noch einmal wichtiger ist diese Versicherung für Existenzgründer, die sich gerade erst niedergelassen haben.
Gerade zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit trifft ein Wegfall der Einnahmen einen deutlich schwerer, als wenn man über viele Jahre bereits einen Puffer aufgebaut hat und auch eine gewisse Zeit ohne Einkünfte weiter die Kosten tragen könnte.
Angestellte Ärzte hingegen benötigen logischerweise keine Praxisausfallversicherung.

Wann leistet eine Praxisaufallversicherung?
Nach Eintritt des Versicherungsfalls, also einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, leistet die Praxisausfallversicherung. Die Definition kann dann beispielsweise wie folgt aussehen:
"Der Leistungsfall tritt ein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von einem Unfall, einer Erkrankung oder einer Quarantäne über die Karenzzeit hinaus besteht."
Es reicht jedoch nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern auch die Karenzzeit muss um sein. Schauen wir uns einmal an, was eine Karenzzeit ist und wieso es eine gibt.
Karenzzeit
Eine Karenzzeit beschreibt die Zeit, die zwischen eintreten des Versicherungsfalls und dem Zeitpunkt liegt, ab dem man Leistungen von der Versicherung erhält. Im Rahmen der Praxisausfallversicherung sind Karenzzeiten von 10, 14, 21, 28 oder auch 42 Tagen üblich. Hat man beispielsweise eine Karenzzeit von 14 Tagen vereinbart, erhält man erst Leistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit 14 Tage oder länger vorliegt.
Je kürzer die Karenzzeit ist, desto höher ist auch der zu zahlende Beitrag. Grund dafür ist, dass eine kürzere Arbeitsunfähigkeit deutlich wahrscheinlicher eintritt als eine längere und somit die Wahrscheinlichkeit, dass ein Leistungsfall eintritt, deutlich höher ist.
Die Karenzzeit berechnet sich auf Grundlage von Werktagen. D.h. Samstage und Sonntage zählen nicht mit dazu. Die Abrechnung einer Leistung erfolgt dann tag genau unter Vorlage eines Kostennachweises (z.B. durch den Steuerberater).
Hier die Karenzzeit einmal an einem Beispiel verdeutlicht (Bsp. für 14 Tage Karenzzeit):

Welche Kosten sind versichert?
In einer Praxisausfallversicherung sind alle Betriebskosten versichert. Dazu gehören zum Beispiel:
- Miete/Pacht
- Personalkosten
- Bürokosten
- Kosten für die Buchhaltung
- Kosten für betriebliche Versicherungen
- Beiträge zu Versorgungseinrichtungen
- Steuern
- Finanzierungskosten und Leasingraten
- Ggf. Kosten für Praxisvertreter
Nicht versichert sind hingegen private Kosten wie beispielsweise die Miete für die eigene Wohnung.
Wie berechnet man die passende Versicherungssumme?
Wenn man sich für eine entsprechende Versicherung entscheidet, ist es wichtig, auch die passende Versicherungssumme abzusichern, sodass man im Leistungsfall auch die Leistung erhält, die einem wirklich weiterhilft.
Die korrekte Summe berechnet sich auf Grundlage der Betriebskosten der Praxis (Miete, Personal, Material etc.) und wird ermittelt mit dem sogenannten Wertermittlungsbogen. Dort trägt man alle Posten der Betriebskosten ein, summiert diese auf und hat dann den zu versichernden Betrag.
Als Alternative zur Absicherung der Betriebskosten kann auch eine Vertreterkostenversicherung vereinbart werden. Hier wird die Versicherungssumme auf den Wert festgelegt, die ein Vertreter als Gehalt (aufs Jahr gerechnet) erhalten würde. Diese Variante ist jedoch eher die Ausnahme, da man in der Regel nicht so einfach einen passenden Vertreter gewährleisten kann.
Was kostet eine Praxisausfallversicherung?
Die Kosten einer Praxisausfallversicherung sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Insbesondere sind das folgende Dinge:
Damit man trotzdem ein paar ungefähre Näherungswerte hat, kannst du unseren Quickcheck nutzen. Dieser gibt schon einmal einen guten Anhaltspunkt, was ungefähr an Kosten auf einen zukommt. Gerechnet haben wir mit einem Mediziner, Jahrgang 1985.
Welche Bedingungen sind in der Praxisausfallversicherung wichtig?
Fallbeispiele
Um sich ein besseres Bild machen zu können, wann eine Praxisausfallversicherung in der Realität tatsächlich leistet, haben wir hier drei Leistungsbeispiele aus unserer täglichen Praxis:
- Aufgrund einer Coronainfektion des Ehepartners musste die niedergelassene Ärztin für die Zeit der Infektion die Praxis schließen und das, obwohl selbst gar keine Erkrankung vorlag und die Medizinerin lediglich Kontaktperson war.
- Nach einem Skiunfall mit Bänderriss eines niedergelassenen Zahnarztes musste die Praxis für sechs Wochen geschlossen werden.
- Aufgrund eines Burn-outs eines niedergelassenen Humanmediziners musste die Praxis für mehrere Monate geschlossen werden.
Kann man den Beitrag für eine Praxisausfallversicherung von der Steuer absetzen?
Die Kosten einer Praxisausfallversicherung kann man nicht von der Steuer absetzen, da es sich nicht um Betriebskosten handelt.
Dafür müssen aber die Leistungen aus dieser Versicherung nicht versteuert werden und sind somit steuerfrei.
Welche Informationen benötigt man, um eine Praxisausfallversicherung zu beantragen?
Um eine Praxisausfallversicherung zu beantragen, werden vom Antragssteller verschiedene Informationen benötigt. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Gesundheitsfragen in der Praxisaufallversicherung
Wie wir bereits gesehen haben, wird bei der Beantragung einer Praxisaufallversicherung nach dem aktuellen Gesundheitszustand gefragt. Hintergrund ist, dass die Versicherung im Falle einer Erkrankung leistet und der Versicherer sich somit einen Überblick verschafft, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Leistungsfall eintritt.
Abhängig von den Antworten auf diese Fragen entscheidet die Versicherung, ob man überhaupt eine Absicherung bekommt und wenn ja, zu welchen Konditionen.
Ab gewissen Absicherungshöhen (bei vielen Versicherungen ab einer Versicherungssumme von 200.000€) wird neben den Gesundheitsangaben noch ein ärztliches Attest benötigt.
Die Fragebögen sind nicht bei allen Anbietern gleich, aber im Großen und Ganzen werden dieselben Dinge abgefragt. Konkret sind das folgende Punkte:
Hat es in den letzten 5 Jahren oder gibt es aktuell:
- Erkrankungen oder Unfälle, die zu einer über drei Wochen hinausgehenden ärztlichen Behandlung geführt haben oder
- Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen, die mehrfach aufgetreten sind oder dauerhaft bestanden haben oder bestehen oder
- Operationen auch mikroskopische oder endoskopische oder
- Psychische, psychiatrische oder psychosomatische Erkrankungen oder
- die Empfehlung zu einer Untersuchung, einem Testverfahren, einer Kontrolluntersuchung oder einer Therapie oder
- die Einnahme oder Anwendung verschreibungspflichtiger Medikamente von mehr als 6 Wochen zur Behandlung von Krankheiten gegeben?
- Arbeitsunfähigkeiten, die in einem Jahr (in Summe oder einzeln) länger als 21 Tage angedauert haben?
Alternativen zur Praxisausfallversicherung
Eine wirkliche Alternative zur Praxisausfallversicherung gibt es nicht. Am ehesten lässt sich das versicherte Risiko noch mit einer Krankentagegeldabsicherung versichern.
Eine Krankentagegeldversicherung leistet bei einer Arbeitsunfähigkeit (üblicherweise auch nach einer Karenzzeit) für jeden Tag, in der diese besteht, einen vorher vereinbarten Betrag.
Die Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung sind jedoch deutlich höher als für eine Praxisausfallversicherung und auch die möglichen Versicherungssummen, die abgesichert werden könnten, sind für gewöhnlich nicht hoch genug, um die laufenden Betriebskosten decken zu können.
Häufige Fragen rund um die Praxisausfallversicherung
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Mehr InformationenQuellenangabe
Autor: Peter Hütter
Ärztezeitung: Kein Steuerabzug für Praxisausfallversicherung; https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Kein-Steuerabzug-fuer-Praxisausfallversicherung-370553.html (Abruf 01.2024)
Gesetze im Internet: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 56 Entschädigung; https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html (Abruf: 01.2024)
Dejure.org: Rechtsprechung BFH, 19.05.2009 - VIII R 6/07; https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=19.05.2009&Aktenzeichen=VIII%20R%206/07 (Abruf: 01.2024)